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anhaenger-franken@web.de
Anschrift:
 
Anhänger-Franken
Kleinweisach 57
91487 Vestenbergsgreuth
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Anhänger-Franken, Norbert Meier, Kleinweisach 57, 91487 Vestenbergsgreuth

§1 Geltung der Bedingungen

  • Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Firma Anhänger-Franken, Norbert Meier (nachfolgend: Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
  • Diese Bedingungen gelten für Kaufverträge sowie auch Werk- und Werklieferverträge gleichermaßen.
  • §2 Angebots- und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie werden schriftlich oder fernschriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Dem gleichzustellen ist eine elektronische Datenübermittlung sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und/oder Nebenabreden. Für Übermittlungsfehler haftet der Kunde.

§3 Preise

Sollten vor Ablieferung Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens des Lieferanten des Verkäufers oder vor Zahlungseingang währungstechnische Änderungen eintreten, behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Abgaben, die durch Gesetze und Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Preis um mehr als 10%, hat der Käufer das Recht,  vom Vertrag  zurückzutreten.                                            

§4 Liefer- und Leistungszeit

  • Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und gelten als nur annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Des Verkäufers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.  – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, hinauszuschieben. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
  • Bei einem vereinbartem Liefertermin steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages von mindestens einem Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Frist die Lieferung nicht erfolgt ist es sei denn, der Käufer hat den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Eine längere Nachfrist von 6 Wochen ist erforderlich bei Streckenaufträgen, bei denen von Lieferzeiten von ca. 6 bis 12 Wochen auszugehen ist.
  • Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Käufer nicht unzumutbar belastet.
  • §5 Zahlung

                      1. Die Forderungen seitens des Verkäufers sind sofort fällig. In Verzug gerät der Käufer 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.

  • 2. Gerät der Käufer in Verzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Gegenüber einem Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz 5% über dem Basiszinssatz.
  • 3. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, ist dieser zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, ist dieser zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  • §6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt:

  • 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt seitens des Verkäufers vom Vertrag es sei denn der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Ware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • 2. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  • §7 Mängel
  • Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Angaben und Bezugnahme auf Angaben in Katalogen, Normen, Werknormen oder auf Kennzeichen (z.B. CE und GS) sowie Preislisten stellen keine Garantie oder Zusicherungen, sondern Produktbeschreibungen dar. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als solche gekennzeichnet ist.
  • Wird zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Leistungsgegenstand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies Keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder Physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
    • Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
    • Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen.
    • Kein Gewährleistungsanspruch auf Schäden durch Salz oder anderer Chemikalien.
  • Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:
    • Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung schriftlich mitzuteilen. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, beträgt die vorgenannte Frist zwei Wochen.
    • Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, sind die vorgenannten versteckten Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Verkäufer anzuzeigen. Kleine handels- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge.
    • Alle Fahrzeuge werden mit Kennzeichenhalter, Werbeaufkleber ausgeliefert. Dies stellt keinen Mängel dar, für Schäden die beim Entfernen durch den Käufer entstehen, kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden.
  • Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im Übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
  • Beanstandungen der Ware heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Käufers nicht auf, es sei denn, die Beanstandung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
  • Bei Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich der Käufer das Fahrzeug zur Überprüfung und Behebung der Mängel kostenfrei für den Verkäufer auf dessen Betriebsgelände zu bringen.
  • Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden, ist der Käufer berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
  • Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Verkäufer berechtigt, seinen Aufwand nach seinen allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.
  • Garantieansprüche sind direkt an den Hersteller zu stellen. Die Garantieleistungen richten sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. ( Saris, Garantiebedingungen und Wartungsvorschriften – Heft)
  • Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden, ist der Käufer berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.
    Für Unternehmer gilt: handelt der Kunde als Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
  • ab Erhalt der Ware.
  • §8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
  • Erfüllungsort für alle dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen ist der Ort der liefernden Niederlassung des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Vestenbergsgreuth
    • Soweit der Käufer ein Kaufmann oder eine ihm nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Erlangen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    • Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf“.
    • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.